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Notargebühren

Der Notar erhebt für seine Tätigkeit Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Bei der Ermittlung der Notargebühr wird zunächst das Verfahren / Geschäft bestimmt (z.B. Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages, Beurkundung eines Einzeltestaments, Entwurf einer Ausschlagungserklärung).

Im zweiten Schritt ist der Geschäftswert des Verfahrens / Geschäfts nach den Wertvorschriften des GNotKG zu ermitteln.

Zum Beispiel bestimmt das GNotKG den Wert einer Sache beim Kauf nach der Höhe des Kaufpreises (finanzielle Belastungen eines Grundstücks werden nicht abgezogen). Beim Erbscheinsantrag ist der Wert des Nachlasses abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten maßgeblich (Erbfallschulden wie Vermächtnisse, Pflichtteile, Auflagen oder Erbschaftssteuer bleiben unberücksichtigt).

Ist das abzurechnende Geschäft nicht in einer Spezialvorschrift genannt, wird der “Allgemeine Geschäftswert“ herangezogen, der in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach billigem Ermessen und bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Umfang und Bedeutung der Sache, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten) ebenfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Ermessensausübung vor, ist von einem Geschäftswert von EUR 5.000,00 auszugehen.

Nach Bestimmung des Wertes ist die Gebühr festzulegen, die sich aus dem Kostenverzeichnis des GNotKG ergibt. Der Betrag der einzelnen Gebühr ergibt sich aus der dem Gesetz angefügten Tabelle, die für die einzelnen Geschäftswerte den Betrag der Gebühr festlegt. Zu den Gebühren kommen Auslagen und die Umsatzsteuer.