Im Jahr 2015 wurden 2,5 Millionen Verkehrsunfälle bei der Polizei gemeldet, davon rund 300.000 mit Personenschäden, bei einem Bestand von rund 56 Millionen Fahrzeugen in Deutschland. Statistisch gesehen wird jeder Verkehrsteilnehmer früher oder später einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt; sei es als Autofahrer, Fahrradfahrer oder Fußgänger. Wichtig ist es dann – bei aller Aufregung – den Überblick zu behalten. Sichern Sie die Unfallstelle und fertigen Sie Fotos von den Örtlichkeiten, Fahrzeugen und Schäden. Notieren Sie Namen, Kennzeichen und Adressen von Unfallgegnern und Zeugen. Die Kanzlei BAUMGARTE & KOLLEGEN Rechtsanwälte l Notar l Fachanwälte aus Hannover vertritt seit vielen Jahren Unfallgeschädigte im ganzen Bundesgebiet. Gerne können Sie uns telefonisch kontaktieren, um zunächst eine kostenlose Einschätzung zu erhalten. Aus jahrelanger forensischer Erfahrung geben wir ihnen die folgenden Ratschläge und Hinweise zu immer wieder aufkommenden Fragen, hier insbesondere für den Fall, dass der Gegner den Unfall verschuldet hat:

1. Soll ich die Polizei zum Unfall rufen?
2. Soll ich bei einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt beauftragen und trägt die
Versicherung die Kosten?
3. Welche Schäden sind bei einem Verkehrsunfall zu ersetzen?
4. Soll ich bei einem Verkehrsunfall einen Sachverständigen beauftragen?
5. Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?
6. Kann ich einen Mietwagen nehmen? Was ist zu beachten?
7. Erhalte ich Ersatz für den Nutzungsausfall meines Fahrzeuges?
8. Wieviel Schmerzensgeld erhalte ich?

1. Soll ich die Polizei zum Unfall rufen?

TIP Nr. 1: Polizeiliche Aufnahme des Verkehrsunfalles
Rufen Sie die Polizei hinzu. Unfallgegner bitten oft, keine Polizei zu rufen, damit nicht noch ein Bußgeld fällig wird und beteuern, für den Schaden aufzukommen. Tun Sie es trotzdem. Unfallgegner lassen sich im Nachhinein oft haarsträubende Geschichten einfallen, wie der Unfall abgelaufen sein soll. Nicht selten werden plötzlich sogar Zeugen “aus dem Hut gezaubert“, die alles gesehen haben wollen – aber nie an der Unfallstelle waren.

2. Soll ich bei einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt beauftragen und trägt die
Versicherung die Kosten?

TIP Nr. 2: Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Verkehrsunfall
Die sich bei einem Unfall stellenden Fragen sind kompliziert und vielfältig. Von wem soll ich den Schaden ersetzt verlangen? Kann ich den Schaden einfach reparieren lassen? Benötige ich ein Gutachten? Darf ich mir einen Mietwagen nehmen? Wieviel Schmerzensgeld bekomme ich?
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt. Was viele nicht wissen: bei einem fremdverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung auch die Kosten Ihres Rechtsanwalts tragen. Vorteil: der Anwalt kümmert sich darum, dass die Versicherung auch wirklich alle Schäden ersetzt – einschließlich seiner eigenen Anwaltskosten. Gerne können Sie uns telefonisch kontaktieren, um zunächst eine kostenlose Einschätzung zu erhalten. Wenn sie selbst am Unfall schuld sind, genügt es dagegen, ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung über Unfall und Hergang schriftlich zu informieren. Diese übernimmt dann die Regulierung für Sie.

3. Welche Schäden sind beim Verkehrsunfall zu ersetzen?

TIP Nr. 3: Typischerweise werden folgende Schäden reguliert
Die vielfältigen sich stellenden Fragen drehen sich vor allem darum, was die gegnerische Versicherung alles bezahlen muss – und was nicht. Genau dies ist auch Gegenstand ständigen Streits zwischen Anwälten und Versicherungen. Grundsätzlich ist der Geschädigte so zu stellen, als sei der Unfall nicht passiert. Er soll aber auch keinen Gewinn aus dem Unfall ziehen. Übliche zu ersetzende Schadenspositionen beim Verkehrsunfall sind:
Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten bei Totalschaden, merkantiler Minderwert, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Kostenpau-schale etc.
Zusätzlich bei Personenschaden: Schmerzensgeld, Krankenhauskosten, Einkommensnach-teile, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Behandlungskosten, vermehrte Bedürfnisse etc. Daneben bestehen Ansprüche auf Unterhaltsschaden bis hin zu Beerdigungskosten.

4. Soll ich bei einem Verkehrsunfall einen Sachverständigen beauftragen?

TIP Nr. 4 Beauftragung eines Sachverständigen
Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch auf ein Schadengutachten eines von Ihnen beauftragten freien Sachverständigen – und nicht von einem Versicherungsmitarbeiter, der im Lager der Haftpflichtversicherung steht.
In der Praxis wird oft allein auf Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet. Vorteil: Der Geschädigte erhält den für die Reparatur voraussichtlich erforderlichen Betrag und kann selbst entscheiden, was er mit dem Betrag anfängt. Er kann das Auto reparieren lassen – oder mit der Beule im Auto leben und vom erstrittenen Geld in den Urlaub fliegen.
Weiterer Vorteil: Man klärt so bereits im Vorfeld einer Reparatur, was die gegnerische Versicherung an Einwendungen geltend macht. Wird z.B. im Vorfeld bereits ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten z.B. nach einer Quote von 50% geltend gemacht, ist es besser dies vorab zu klären, als zu einem Zeitpunkt, an dem das Auto bereits in einer Vertragswerkstatt kostenträchtig repariert wurde und nun das Geld für den Ausgleich der Rechnung fehlt.
Möglicherweise kann eine freie Werkstatt später auch für einen geringeren Betrag die Stoßstange erneuern oder wegen eines Kratzers wird nicht komplett lackiert, sondern dieser im günstigeren “smart-repair“-Verfahren beseitigt.
Doch jede einzelne Position wird oft genug zum Gegenstand erbitterter Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung. Nach Eingang des Gutachtens bei der Versicherung lässt diese oft sofort ein Gegengutachten erstellen, das zu einem deutlich geringeren Schadensbetrag kommt – meist ohne, dass das Fahrzeug je besichtigt wurde.
Die Begutachtung macht aber auch Sinn, wenn umgehend repariert werden soll. Denn damit ist gutachterlich und mit Fotos festgestellt, was alles beschädigt wurde, falls die Versicherung nachträglich bestreitet, dass die Arbeiten überhaupt alle erforderlich waren.
Mitunter weigern sich die Versicherungen auch die Kosten für das Sachverständigen-gutachten zu tragen, wenn der Schaden z.B. etwa unter 750,00 EUR liegt, mit dem Argument, hier hätte auch ein Kostenvoranschlag ausgereicht.
Es ist deshalb ratsam, die Frage zur voraussichtlichen Schadenshöhe vorab in einem telefonischen Vorgespräch mit einem Sachverständigen anzusprechen. Dies übernehmen wir in der Regel im Kontakt mit den Sachverständigen, mit denen wir zusammenarbeiten. Verbleiben Zweifel, ob mindestens etwa 750,00 EUR erreicht werden, holt man evtl. zunächst besser nur einen Kostenvoranschlag ein, der deutlich preiswerter ist.

5. Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?

TIP Nr. 5: Wirtschaftlicher Totalschaden beim Verkehrsunfall
Die Obergrenze für die Erstattung der Reparaturkosten liegt grundsätzlich beim Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs. Mag die Reparatur des 15 Jahre alten Golf auch 3.000,00 EUR kosten, gibt es trotzdem nicht mehr als den Kaufpreis für einen gebrauchten Golf vergleichbaren Alters und Laufleistung, also etwa 1.000,00 EUR, weil kein wirtschaftlich denkender Autofahrer sein Unfallauto für 3.000,00 EUR reparieren lassen würde, wenn er für 1.000,00 EUR ein gleichwertiges Auto kaufen kann. Zumeist ist dann auch noch der Restwert des verunfallten Fahrzeugs abzuziehen, d.h. von 1.000,00 EUR ist noch der Betrag abzuziehen, den ein Händler für den schrottreifen Golf zahlen würde. In diesem Bereich gibt es aber zahlreiche Streitpunkte und eine Vielzahl von Fallgestaltungen und Urteilen zu berücksichtigen, so dass man hier immer den konkreten Einzelfall prüfen muss.

6. Kann ich einen Mietwagen nehmen? Was ist zu beachten?

TIP Nr. 6: Ersatz von Mietwagenkosten
Streit gibt es häufig auch bei der Anmietung von Mietwagen für die Dauer der Reparatur oder bis zur Wiederbeschaffung eines neuen Autos. Nicht ganz unschuldig daran sind die Mietwagenunternehmen, die u.a. sogenannte “Unfallersatztarife“ anbieten. Die Tarife für Selbstzahler weichen vom Unfallersatztarif teilweise um 300 % ab. Wer also beim Mietwagenunternehmen erklärt, „das zahlt alles die gegnerische Versicherung“ bekommt das gleiche Auto u.U. zum 3-fachen Mietpreis.
Wenn Sie ein Auto anmieten müssen, erwähnen Sie keinen Unfall, sondern mieten als Selbstzahler zu einem möglichst günstigen Normaltarif. Holen Sie sich hierzu Angebote von mindestens drei Mietwagenfirmen ein. Nehmen Sie ein Fahrzeug, das mindestens eine Klasse unter Ihrem eigenen beschädigten Kfz liegt.
Bevor Sie aber überhaupt ein Auto mieten, nehmen Sie Rücksprache mit Ihrem Anwalt, denn in vielen Fallkonstellationen werden überhaupt keine Mietwagenkosten gezahlt.

7. Erhalte ich Ersatz für den Nutzungsausfall meines Fahrzeuges?

TIP Nr. 7: Nutzungsausfallersatz
Oft ist es daher sinnvoll und weniger risikoträchtig, statt Mietwagenkosten alternativ den Nutzungsausfall für ihr eigenes Auto für die Reparaturdauer geltend zu machen. So laufen Sie nicht Gefahr, auf Teilen der Mietwagenkosten sitzen zu bleiben. Der Nutzungsausfall beträgt zwischen etwa 23,00 EUR und 175,00 EUR pro Tag, je nachdem ob Sie einen Kleinwagen oder einen Luxussportwagen fahren. Von dem Geld kann man übrigens auch einen günstigen Mietwagen anmieten.

8. Wieviel Schmerzensgeld erhalte ich?

TIP Nr. 8: Die Höhe des Schmerzensgeldes ist von jedem individuellen Fall abhängig.
Das Schmerzensgeld soll Ersatz für erlittene Schmerzen und Beeinträchtigungen durch die Unfallverletzungen darstellen und berücksichtigt u.a. die Schwere der Verletzung, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, bleibende Schäden, Schwere des Verkehrsverstoßes usw. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist in Deutschland selten ein Grund zum Jubeln. Die nach der Rechtsprechung entwickelten Schmerzensgeldtabellen sind den Geschädigten in ihrer Kargheit oft genug kaum zu vermitteln. In den letzten Jahren ist jedoch eine positive Entwicklung in der Rechtsprechung zu verzeichnen.