Die Frage, ob ein Testament errichtet werden soll, stellt sich, wenn ein gewisses Alter erreicht ist oder äußere Umstände, wie Tod oder schwere Krankheiten anderer Personen, vor Augen führen, dass das Leben endlich ist.

Die Frage kann nur beantwortet werden, wenn zunächst geklärt wird, wer nach den gesetzlichen Regelungen Erbe wird. Stellt sich heraus, dass die gesetzliche Erbfolge zu dem gewünschten Ergebnis führt, ist kein Testament notwendig. Weichen die Vorstellungen des Erblassers hingegen von der gesetzlichen Erbfolge ab oder soll davon abweichend einer oder mehreren Personen etwas im Wege des Vermächtnisses zugewendet werden, ist die Errichtung eines Testaments notwendig.

Zunächst ist festzustellen, wer als gesetzliche(r) Erbe(n) in Betracht kommt. Folgende unterschiedliche Varianten können unterschieden werden:

Ehegatten
Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen und leben damit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist maßgeblich, ob sie Abkömmlinge haben oder nicht.

Zugewinngemeinschaft
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben alle die Ehegatten, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf diesen Güterstand.

Ehegatten mit eigenen Kindern
Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder, erben diese neben dem längstlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen. Das Erbrecht des Ehegatten bestimmt sich nach dem Güterstand und bei Gütertrennung nach der Anzahl der Kinder. Bei Zugewinngemeinschaft gilt:
Beispiel: Ehemann V ist verheiratet mit Ehefrau M. Sie leben in Zugewinngemeinschaft und haben zwei Kinder K1 und K2. Nach gesetzlicher Erbfolge erbt der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB neben Verwandten der 1. Ordnung (Abkömmlingen) ¼, wobei sich aufgrund des Zugewinnausgleichs der gesetzliche Erbteil um ¼ gemäß § 1371 Abs. 1 BGB auf ½ erhöht. Die beiden Kinder erben als Abkömmlinge (Erben 1. Ordnung) neben dem überlebenden Ehegatten die weitere Hälfte zu gleichen Teilen, also zu je ¼. Ergebnis: Erben sind der überlebende Ehegatte zu ½ und die beiden Kinder K1 und K2 zu je ¼.

Setzen sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu alleinigen Vollerben ein, so wird der überlebende Ehegatte alleiniger Vollerbe des Erstversterbenden und im Vergleich zu der gesetzlichen Erbfolge nicht nur Erbe zu ½.

Ehegatten ohne Kinder
Haben die Ehegatten keine Kinder und leben zum Zeitpunkt des Erbfalls die Eltern oder ein Elternteil des verstorbenen Ehegatten, oder bei Vorversterben beider Eltern eine Schwester oder ein Bruder oder mehrere Geschwister, so erbt der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB neben Verwandten der 2. Ordnung einen Anteil von ½, der sich bei Zugewinngemeinschaft gemäß § 1371 um ¼ Anteil auf ¾ erhöht. Dies bedeutet, dass die Eltern neben dem längstlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen jeweils ⅛ erben oder bei Vorversterben beider Elternteile die Geschwister zu gleichen Teilen Erben des verbleibenden ¼ Anteils sind.

Auch neben Großeltern (Erben der 3. Ordnung) beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB ½ Anteil, der sich als Zugewinnausgleich um ¼ auf insgesamt ¾ Anteil erhöht. Lebt kein Verwandter der ersten oder zweiten Ordnung und keiner der Großeltern mehr, so erbt der überlebende Ehegatte alles, wie dies auch neben Verwandten der 4. Ordnung gilt.

Wollen kinderlose Ehegatten verhindern, dass ein Geschwister eines Ehegatten Erbe wird, muss ein Testament errichtet werden, in dem die Ehegatten sich wechselseitig zu alleinigen Vollerben einsetzen. In dieses gemeinsame Testament können auch Regelungen über den Schlusserbfall, d.h. den Tod des zweitversterbenden Ehegatten, aufgenommen werden.

Ehegatten mit außerehelichen Kindern
Die Fälle, in denen ein oder beide Ehegatten Kinder aus früheren Beziehungen oder Ehen “mit in die Ehe bringen”, werden immer häufiger.

Zunächst ist zu beachten, dass das Ehegattenerbrecht in diesen Fällen so ist, wie oben dargestellt. Die Probleme entstehen dadurch, dass nicht alle Kinder mit beiden Ehegatten verwandt sind. Dies bedeutet, dass es häufig dem Zufall überlassen ist, welche Kinder Vermögen des zweiten Ehegatten ihres Vaters oder ihrer Mutter erben.

Haben Ehemann V und Ehefrau M jeweils ihre zweite Ehe geschlossen und aus erster Ehe jeweils ein Kind, so erben nach gesetzlicher Erbfolge bei dem Tod des V dessen Ehefrau M ½ Anteil (¼ gesetzliches Erbrecht zzgl. ¼ Zugewinnausgleich) und das Kind des V als Abkömmling und damit Erbe erster Ordnung den weiteren ½ Anteil. Das Kind der M erhält nichts. Stirbt dann M, so erhält ihr Kind ihr gesamtes Vermögen, das Kind des erstverstorbenen Ehegatten V jedoch nichts.

Auch die testamentarische Erbeinsetzung der Ehegatten zu wechselseitigen Vollerben könnte den Vorstellungen der Ehegatten widersprechen. In diesem Fall würde der andere Ehegatte alleiniger Erbe des erstversterbenden Ehegatten. Der zweitversterbende Ehegatte würde alles erben und würde ohne weiteres Testament von seinem Abkömmling allein beerbt. Der Abkömmling des erstversterbenden Ehegatten würde nicht Erbe werden und müsste, um nicht völlig leer auszugehen, nach dem Tod des Elternteils seinen Pflichtteilsanspruch (in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von ¼) geltend machen.

Derartige Fallgestaltungen können in fast allen Fällen nur mit einem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten zufriedenstellend geregelt werden.

Gütertrennung
Leben die Ehegatten in Gütertrennung stellt sich das Ehegattenerbrecht wie folgt dar:
Neben einem Kind oder dessen Abkömmlingen erbt der Ehegatte gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ½. Hat der verstorbene Ehegatte zwei Kinder (bzw. deren Abkömmlinge) erben der Ehegatte und die zwei Kinder jeweils ⅓ Anteil.

Neben drei oder vier Kindern oder deren Abkömmlingen ist der überlebende Ehegatte zu ¼ als gesetzlicher Erbe berufen. Die Kinder erben den weiteren Nachlass zu gleichen Teilen.

Neben Erben 2. Ordnung erbt der in Gütertrennung lebende Ehegatte gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB ½ Anteil und neben Großeltern mindestens ½ Anteil und den Abkömmlingsanteil eines weggefallenen Großelternteils.

Auch in diesen Fällen der Gütertrennung, in denen der Anteil des überlebenden Ehegatten bis auf den Fall, in dem nur ein Kind da ist, niedriger ist als bei Zugewinngemeinschaft, muss in einem zu errichtenden Testament die Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt werden, wenn z.B. der überlebende Ehegatte alles erhalten soll, insbesondere wenn Geschwister oder Kinder aus früheren Ehen von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen.

Pflichtteilsansprüche können – neben Ehegatten – nur Abkömmlinge und wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, Eltern haben, nicht jedoch Geschwister.

Eingetragene Lebenspartnerschaft/Gleichgeschlechtliche Ehe
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner/Ehegatten, die eine Lebenspartnerschaft/Ehe auf Lebenszeit be¬gründet haben, werden nach den im Lebenspartnerschaftsgesetz bzw. dem Ehegattenerbrecht festgelegten Regelungen beerbt.

Verstirbt ein Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft, so erbt der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung zu ¼ Anteil und neben Verwandten der zweiten Ordnung zu ½ Anteil.

Leben die Lebenspartner im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft erhöht sich der Erbteil des überlebenden Lebenspartners um ¼ Anteil gemäß §§ 6 Abs. 2 LPartG, 1371 BGB (Zugewinn).

Single
Ist der Erblasser unverheiratet, also nie verheiratet gewesen, geschieden oder verwitwet, so richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß §§ 1924 ff BGB. Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB. Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister), § 1935 Abs. 1 BGB. Zu den Erben der 3. Ordnung zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1936 Abs. 1 BGB.

Von großer Bedeutung ist, dass eine vorhergehende Ordnung eine nachfolgende Ordnung ausschließt,
§ 1930 BGB.

Ist ein Kind vorhanden, schließt dieses als Verwandter der 1. Ordnung die Eltern und Geschwister als Erben der 2. Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Ist kein Abkömmling vorhanden, erben die Eltern als Erben der 2. Ordnung und im Falle ihres Vorversterbens deren Abkömmlinge.

Ein Single, der verhindern will, dass z.B. seine Schwester oder sein Bruder Erbe wird, und keine Abkömmlinge hat, muss durch ein Testament die gesetzliche Erbfolge abändern.

Testamentsform
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten oder in getrennten letztwilligen Verfügungen Regelungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) festlegen. Ansonsten können nur Einzeltestamente errichtet werden.

Ein Testament kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden. Für eine notarielle Beurkundung spricht, dass der Notar die Geschäftsfähigkeit des Testators zu prüfen hat, bestätigt, dass die Unterschrift von dem Testator stammt und bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Pflichtteilsklausel) kein Erbschein nach dem Erbfall benötigt wird.