Vor- und Nacherbschaft
Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Erben zu Vollerben einsetzen. In diesem Fall geht der gesamte Nachlass ohne jegliche Einschränkung auf den bzw. die Erben über.
Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Erben zu Vollerben einsetzen. In diesem Fall geht der gesamte Nachlass ohne jegliche Einschränkung auf den bzw. die Erben über.
Die Frage, ob ein Testament errichtet werden soll, stellt sich, wenn ein gewisses Alter erreicht ist oder äußere Umstände, wie Tod oder schwere Krankheiten anderer Personen, vor Augen führen, dass das Leben endlich ist.
In der täglichen Praxis wird immer wieder die Frage gestellt, wie ein Pflichtteilsberechtigter – meist ein Abkömmling, selten der Ehegatte – vom Erblasser durch letztwillige Verfügung oder/und durch Verfügung unter Lebenden so gestellt werden kann, dass er im Todesfall möglichst wenig Vermögen erhält.
Oft beginnen die Schwierigkeiten nach einem Erbfall erst mit dem Auffinden eines Testamentes. Viele Erblasser verwenden in ihren letztwilligen Verfügungen Formulierungen, die für Außenstehende nicht eindeutig erkennen lassen, was der Erblasser mit seinem Testament tatsächlich erreichen wollte.