Während die Gerichte früher oft zu prüfen hatten, „wer schuld an der Scheidung ist“, beschränkt sich das Gericht heute grundsätzlich darauf, festzustellen, dass die Ehe gescheitert ist.

Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Um Gericht und Eheleuten eine genaue Untersuchung des Merkmals Scheitern zu ersparen, gibt das Gesetz dem Richter zwei Vermutungen an die Hand:

Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird das Scheitern vermutet: Wollen beide Ehegatten geschieden werden (“einvernehmliche Scheidung“) oder besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist unwiderlegbar von einer Zerrüttung auszugehen. Nach drei Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden. Auch diese Vermutung ist unwiderlegbar.

Nur bei unzumutbarer Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB kann noch vor Ablauf des Trennungs-jahres geschieden werden. Eine unzumutbare Härte wird angenommen, wenn Misshandlungen vorliegen oder der Ehegatte beispielsweise eine weitere Person in die Ehe aufnehmen wollte oder ähnlich üble Tatbestände.

Die finanziellen Folgen einer Scheidung sind zumeist äußerst gravierend und werden häufig unterschätzt: Es sind in der Regel vor allem die folgenden:

Zahlung von Unterhalt an den bedürftigen Ex-Partner. Ab der Trennung ist in der Regel Trennungsunterhalt und nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt zu zahlen.

Der Versorgungsausgleich, d. h. die Übertragung von Rentenpunkten auf das Versicherungskonto des anderen. Die während der Ehe angesammelten Rentenpunkte werden ausgeglichen, indem von demjenigen, der mehr angesammelt hat, so viele Punkte auf den anderen übertragen werden, dass beide während der Ehedauer die gleiche Zahl an Rentenpunkten angesammelt haben. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ehefrau in der Regel weniger arbeiten und Rentenpunkte ansammeln konnte, weil sie die gemeinsamen Kinder erziehen musste.

Die Vermögensauseinandersetzung, d. h. die Aufteilung der materiellen Güter des ehemaligen Ehepaares, die ggf. auch durch Zuweisung gemäß Urteil erfolgen kann. Stichworte hierzu sind Zugewinnausgleich und Gütertrennung. Auch dem Zugewinnausgleich liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ehefrau in der Regel weniger arbeiten und verdienen konnte, weil sie die gemeinsamen Kinder erziehen musste. Deshalb sind die beiderseitigen Vermögenszuwächse wie folgt auszugleichen:

Hatte der Ehemann bei Eheschließung beispielsweise 10.000,00 EUR und bei Scheidung 100.000,00 EUR hat er einen Zugewinn von 90.000,00 EUR. Hatte die Ehefrau bei Eheschließung 10.000,00 EUR und bei Scheidung 20.000,00 EUR, hat sie einen Zugewinn von nur 10.000,00 EUR. Die Differenz beträgt 80.000,00 EUR und ist auszugleichen, indem der Mann der Frau 40.000,00 EUR zahlt, so dass im Ergebnis beide einen gleich hohen Zugewinn von 50.000,00 EUR realisieren.

Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem Scheidungsverbund andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden.

Außergerichtlich können einige Scheidungsfolgen geregelt werden; z. B. kann ehevertraglich auch anlässlich der Scheidung auf Zugewinnausgleich und unter bestimmten Einschränkung auch auf Ehegattenunterhalt verzichtet werden. Solche Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden. In jedem Fall ist bei Scheidung und Trennung die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt dringend notwendig.