Das neue Reiserecht ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten und auf alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge anzuwenden.

Grundlage für das neue Reiserecht ist die überarbeitete EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen. Zielsetzung ist die Stärkung des Verbraucherschutzes sowie die Schließung von Regelungslücken bei verbundenen Reiseleistungen und Internetbuchungen. Die Änderungen finden sich in den Paragraphen 651 a bis m des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Die neue Pauschalreiserichtlinie betrifft sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler.

Bislang konnten Urlauber maximal bis einen Monat nach der Reise Mängel bei ihren Reiseveranstaltern anzeigen. Die Haftung der Reiseveranstalter ist nunmehr dadurch verschärft, dass diese Ausschlussfrist des § 651 g Absatz 1 BGB für die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Reisenden nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise entfällt. Reisende können jetzt drei Jahre lang Mängelansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Zudem entfällt die nach zuvor geltender Rechtslage gemäß § 651 m BGB vorgesehene Möglichkeit, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Reisenden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters auf ein Jahr zu verkürzen. Der Reisende kann nun seine Mängelansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter bis zu zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Pauschalreise geltend machen, ohne dass dann vertragliche Verkürzungen der Mängelansprüche durch AGB des Reiseveranstalters noch zulässig sind.

Des Weiteren sind die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters deutlich eingeschränkt. Die regelmäßig im Rahmen von AGB vorgesehene Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung des Reiseveranstalters für Schäden auf den dreifachen Reisepreis ist nach der neuen Regelung nur dann möglich, wenn es sich dabei nicht um Körperschäden handelt oder der Schaden beim Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist. Da das Verschulden des Leistungsträgers (z. B. des Hotels) regelmäßig dem Reiseveranstalter zugerechnet wird, bedeutet diese Neuregelung eine deutliche Verschärfung der Haftung des Reiseveranstalters. Auch die Beistandspflicht des Reiseveranstalters ist erweitert worden. Kann der Reisende z. B. wegen Unwettern oder der Schließung des Luftraums nach einem Vulkanausbruch seine Heimreise nicht planmäßig antreten, muss der Veranstalter nach der Neuregelung in § 651 k Absatz 4 BGB nicht nur für den späteren Rücktransport Sorge tragen, sondern er muss den Reisenden für mindestens drei Nächte in einer möglichst gleichwertigen Unterkunft auf seine Kosten beherbergen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Reiseveranstalter nunmehr den Preis für die Pauschalreise bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auf bis zu 8 % des Reisepreises erhöhen. Zudem ist er auch sonst einfacher als bisher zu Vertragsänderungen berechtigt. Das neue Pauschalreiserecht gilt nicht mehr für Ferienhäuser und -wohnungen, die von Reiseveranstaltern vermietet werden. Des Weiteren sind Tagesreisen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden ohne Übernachtung und einem Preis bis zu 500,00 EUR nicht mehr abgesichert. Beides war bislang eine Besonderheit des deutschen Reiserechts, die im Zuge der europaweiten Angleichung entfällt.

Neu sind vor allem Regelungen zur Reisevermittlung und die Vermittlung “verbundener Reiseleistungen“. Ferner sind die reiserechtlichen Informationspflichten erweitert worden, die nun auch stärker den reinen Vermittler treffen. Es gibt eine Vielzahl von Formblättern, die bei der Buchung einer Pauschalreise oder bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen an den Kunden übergeben werden müssen. Diese Formblätter sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Das neue Recht bringt für die Reisebüros mehr Haftungsgefahren als bislang mit sich, da der Gesetzgeber bei bestimmten Buchungssituationen nicht mehr zulässt, dass sich das Reisebüro darauf beruft, es habe nur als Reisevermittler gehandelt. Nach vorheriger Rechtslage wurde eine Haftung des Reisebüros als Reiseveranstalter nur dann angenommen, wenn es gegenüber dem Kunden wie ein Reiseveranstalter auftrat. Nunmehr wird eine Haftung des Reisebüros als Reiseveranstalter bereits dann angenommen, wenn das Reisebüro bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen versäumt, dem Kunden das entsprechende Formblatt zu übergeben, die Buchung verbundener Reiseleistungen in einem einheitlichen Buchungsvorgang ausgestaltet oder die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder vermittelt oder verbundener Reiseleistungen unter der Bezeichnung “Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirkt oder gegenüber dem Reisenden bezeichnet.

Bislang vermittelten Reisebüros entweder fertige Pauschalpakete eines Reiseveranstalters oder einzelne Leistungen wie Flug, Hotel und Mietwagen. Bei einer Pauschalreise kann der Reisende bei Mängeln unter anderem nachträglich den Preis mindern. Individualreisende haben diese Rechte nicht. Neu ist nun eine dritte Kategorie, die vermittelte “verbundene Reiseleistung“. Sie liegt vor, wenn der Anbieter dem Urlauber mindestens zwei verschiedene Leistungen für die Reise verkauft und dabei verschiedene Rechnungen entstehen. Die einzelne Leistung muss mindestens 25 % des Gesamtpreises ausmachen. Neu ist hier, dass der Vermittler in diesem Fall eine eigene Insolvenzabsicherung vorlegen muss. Das Reisebüro muss dem Reisenden ein Formblatt aushändigen, in dem dieser insbesondere darauf hingewiesen wird, dass er verbundene Reiseleistungen und eben keine Pauschalreise bucht. Zudem ist hier der Name des Kundengeldabsicherers anzugeben.

Reisebüros haben darüber hinaus bei Pauschalreisen nunmehr eine Informationspflicht gegenüber dem Reisenden, wie sie nach vorheriger Rechtslage allein der Reiseveranstalter erfüllen musste. Reisebüros müssen den Reisenden jetzt vor Buchung der Reise über die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, Firma und Anschrift von Reiseveranstalter und Reisevermittler, den Gesamtpreis der Pauschalreise, die Zahlungsmodalitäten, die Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes informieren, es sei denn, dass dem Reisenden diese Informationen schon von dem Reiseveranstalter übermittelt werden. Zudem ist dem Reisenden ein Formblatt zur Verfügung zu stellen, in welchem z. B. die Firma bzw. der Name des Reiseveranstalters und auch hier der Name des Kundengeldabsicherers einzutragen ist.

Reisende sollen Transparenz auch bei Online-Portalen erhalten, die ebenfalls klassische Pauschalreisen verkaufen. Meistens vermitteln sie jedoch lediglich Leistungen anderer, auch wenn die Reise wie ein fertiges Paket aussieht – eine verbundene Reiseleistung. Auch hier muss das Portal nun aktiv darüber informieren. Es muss eine Insolvenzabsicherung haben, sofern es Kundengelder kassiert. Die Portale werden damit den Reisebüros gleichgestellt.

Durch die gesetzlichen Neuerungen erhält der Reisende mehr Klarheit darüber, was er bucht. Der bessere Insolvenzschutz wird dann wichtig, wenn eine Anzahlung durch eine Insolvenz des Reisebüros oder des Online-Portals bedroht ist.