Viele werden mit dem Begriff “Designrecht“ zunächst nichts weiter anfangen können. Wird als Beispiel dann aber der Rechtsstreit um das Design des Lindt Goldhasen oder die Auseinandersetzung Apple mit Samsung genannt, gibt es bereits genauere Vorstellungen.

In einem freien Wettbewerb ist der Schutz innovativer Produkte von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Augenmerk ist hierbei vor allem auch auf die äußere ästhetische Produktgestaltung und damit auf den Designschutz von Form und Farbe zu legen. Der Unternehmer muss das Interesse des Verbrauchers wecken. Durch eine gelungene Produktgestaltung kann der Unternehmer seinen Imagewert steigern.

Es ist bekannt, dass erfolgreiches Design gern nachgeahmt wird. Hier kommt das Designrecht ins Spiel.

Das Designrecht ist als Überbegriff für alle Fragestellungen zu sehen, die sich mit Design beschäftigen. Als Fallgestaltung z. B. auch, wem welche Rechte zufallen, wenn ein Unternehmer über Freie Mitarbeiter Produkte gestalten lässt.

Designrechte sind dabei nicht in einem einzelnen Gesetz geregelt. Es gibt mehrere Gesetze, die in diesem Bereich Rechtsgrundlagen zur Verfügung stellen. In erster Linie erfolgt Designschutz über das Designgesetz. Aber auch das Urheberrechtsgesetz, das allgemeine Zivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht, das ebenfalls einen speziellen Nachahmungsschutz kennt, sind heranzuziehen.

Am Anfang des Jahres 2014 ist das Designgesetz in Kraft getreten. Es löst das sogenannte Geschmacksmustergesetz ab. Die Verwendung des Begriffs “Design“ anstelle des Begriffs “Geschmacksmuster“ ist aufgrund der Anpassung an den allgemeinen Sprachgebrauch die auffälligste Änderung.

Aber was ist eigentlich ein Design? Das Designgesetz definiert in § 1 Nr. 1 ein Design als die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Es wird folglich eine Schutzfähigkeit von Formen wie z. B. Autos, Computern etc., aber auch von Stoffen, Graphiken, Tapeten etc., geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich z. B. Verpackungen ein Erzeugnis darstellt, § 1 Nr. 2 DesignG.

Das Design muss in seiner Gestaltung neu sein und Eigenart aufweisen, um einen Designschutz zu erreichen. Dies bedeutet, dass vor dem Anmeldetag kein identisches Design in Deutschland oder einem anderen Land der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Das Design muss sich in seinem Gesamteindruck, den das Design beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Design, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist, zeigt (§ 2 Abs. 2 und 3 DesignG). Es kommt damit nicht auf ein bestimmtes Maß von Kreativität, sondern nur auf die Unterscheidungskraft an.

Um einen grundlegenden Designschutz zu erreichen, muss das Design im Design-Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen werden. Gerechnet ab dem Anmeldetag dauert der Schutz längstens 25 Jahre. Dieser Schutz muss aber nach Ablauf eines Zeitraumes von jeweils 5 Jahren aufrechterhalten werden.

Der Inhaber eines Designs, das beim DPMA eingetragen wurde, hat innerhalb des räumlichen Schutzbereichs (z. B. gesamtes Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Dritten kann die Benutzung des Designs innerhalb des Schutzbereichs untersagt werden. Der Dritte darf das Design weder herstellen, noch anbieten oder in Verkehr bringen. Es kommt hierbei auch nicht auf die Kenntnis des Designs bei dem Dritten an.

Der Inhaber des Designs ist folglich vor absichtlichen Nachahmungen und Erstellung ähnlicher Designs geschützt. Sollte es zu einer Rechtsverletzung kommen, stehen dem Inhaber des eingetragenen Designs Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche zu. Auch die Kosten der Rechtsverfolgung kann dieser ersetzt verlangen.

Im Rahmen dieses Beitrags kann nur ein erster Überblick über das komplizierte Thema gegeben werden. Für die eine Beratung und Prüfung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.