Des Deutschen liebstes Kind ist sein Auto. Wer Kinder hat, unterschreibt diesen Satz sofort. Die rechtlichen Risiken sind beim Autokauf ungleich größer, wenn kein Neuwagen, sondern ein Gebrauchtwagen angeschafft wird. Mit zunehmendem Alter und Laufleistung des Fahrzeugs steigt das Risiko weiter an, dass der Traumwagen sich als Albtraum entpuppt. Die rechtlichen Fallstricke bei der Durchsetzung der Rechte des Käufers sind nicht zu unterschätzen. Ein grundsätzlicher Rat ist daher zunächst, dass ein Gebrauchtwagen nur gekauft werden sollte, nachdem er z.B. von TÜV, ADAC oder DEKRA für zumeist unter 100,- EUR geprüft wurde.
Die Rechte des Käufers beim Autokauf:
Grundsätzlich hat jeder Käufer einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges. Wenn das Fahrzeug einen Mangel aufweist, räumt das Gesetz dem Käufer verschiedene Handlungsmöglichkeiten ein. Dabei ist beim Gebrauchtwagenkauf zu unterscheiden zwischen dem Autokauf von Privat und dem Autokauf von einem gewerblichen Autohändler.
Autokauf von Privat:
Im Unterschied zum Autokauf von einem Händler hat der private Verkäufer das Recht, die Haftung für einen Mangel am Fahrzeug völlig auszuschließen. Dieser Ausschluss muss im Kaufvertrag aber auch vereinbart sein, z.B. mit der Wendung “gekauft wie gesehen” oder “die Gewährleistung ist ausgeschlossen“, sonst bleibt die Haftung bestehen.
Wenn nun ein Problem am Fahrzeug auftritt, besteht bei Gewährleistungsausschluss i.d.R. kein Anspruch gegen den Verkäufer. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat bzw. eine Mangelfreiheit zusichert, die tatsächlich nicht gegeben ist oder wenn er ausdrücklich die Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen hat. In diesen Fällen ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam und der Käufer kann den Vertrag anfechten und das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Alternativ kann der Käufer die Beseitigung des Mangels verlangen. Daneben besteht die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder die Reparatur auf Kosten des Verkäufers durchführen zu lassen. Der Anspruch muss grundsätzlich binnen drei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs geltend gemacht werden. Danach ist der Anspruch verjährt. Allerdings muss der Käufer im Streitfall beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Dies ist in der Praxis schwer und oft gar nicht zu beweisen.
Gebrauchtwagenkauf vom Händler:
Im Gegensatz zum Privatverkäufer hat der Händler keine Möglichkeit, die Haftung für einen Mangel am Gebrauchtwagen gänzlich auszuschließen. Allerdings kann er im Kaufvertrag die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken. Ein großer Vorteil beim privaten Autokauf vom Händler ist, dass in diesen Fällen in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs gesetzlich vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Erst bei Geltendmachung eines Mangels länger als sechs Monate nach Übergabe muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag, was – siehe oben – oft kaum möglich ist.
Bei Auftreten eines Mangels hat der Käufer zunächst einmal nur das Recht, vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Dies sollte schriftlich per Einschreiben mit einer Frist zur Reparatur von drei Wochen erfolgen. Das Gesetz räumt dem Verkäufer die Möglichkeit für maximal zwei Reparaturversuche ein. Erst wenn beide Reparaturversuche gescheitert sind oder der Verkäufer die Reparatur verweigert, hat der Käufer das Recht, a) vom Kaufvertrag zurückzutreten, b) den Kaufpreis zu mindern oder c) den Mangel auf Kosten des Verkäufers beheben zu lassen. Im letztgenannten Fall spricht man von einer Ersatz- bzw. Selbstvornahme. In diesem Fall wandelt sich der Anspruch auf ein mangelfreies Fahrzeug in einen Schadensersatzanspruch, da der Verkäufer gerade kein mangelfreies Fahrzeug übergeben hat und sich weigert oder nicht in der Lage ist, den Mangel zu beseitigen. Das bedeutet, dass der Käufer das Fahrzeug von einem Dritten auf Kosten des Verkäufers reparieren lassen kann. Die Reparaturkosten dürfen allerdings nicht höher als 30 % über dem Wert des Fahrzeugs liegen. Darüber liegende Kosten muss der Käufer selbst tragen.
Ganz falsch ist es, das Auto stattdessen bei einer anderen Werkstatt reparieren zu lassen, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Reparatur zu geben. Der Käufer kann diese Reparaturkosten nicht vom Verkäufer ersetzt verlangen und hat nun überhaupt keine Ansprüche mehr gegen den Verkäufer. Dieser Fehler wird in der Praxis leider sehr oft gemacht. Zu beachten ist weiter, dass die Reparatur am Sitz des Verkäufers durchzuführen ist und nicht etwa am Wohnsitz des Käufers. Dafür trägt der Verkäufer jedoch die Transport-, Wege-, Arbeits- sowie Materialkosten. Das gilt sowohl bei einem Autokauf von Privat als auch beim Händler.
Mangel am Fahrzeug:
Ein Mangel am Fahrzeug liegt immer dann vor, wenn das Fahrzeug nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Hierzu gehören sämtliche Ausstattungsmerkmale am und im Fahrzeug wie z.B. Baujahr, tatsächliche Laufleistung des Motors entsprechend dem Tachostand, Unfallfreiheit, Bezeichnung des Fahrzeugs durch den Händler als fahrbereit etc.
Somit ist es von entscheidender Wichtigkeit, was beweisbar vereinbart wurde, also in der Regel nur das, was auch im Kaufvertrag schriftlich vereinbart wurde.
Deshalb ist der Kaufvertrag vor Unterschrift genau zu prüfen. Zumeist finden sich die in der Annonce beworbenen Eigenschaften im Kaufvertrag gar nicht wieder und viele Händler versuchen, sich durch geschickte Formulierungen einer Haftung zu entziehen.
Rechtlich bindende Beschaffenheitsvereinbarungen sind z. B. “unfallfrei“, “tatsächliche Laufleistung entspricht dem Tachostand“, “Austauschmotor“, “TÜV neu“, “fahrbereit“, Anzahl der Vorbesitzer. All dies muss daher im Vertrag auch aufgeführt sein, damit es wirksam ist.
Keine rechtlich bindenden Beschaffenheitsvereinbarungen sind z. B. “abgelesener Tachostand“, da der Verkäufer erklärt, er habe den Tachostand so abgelesen und nicht dafür einstehen will, wenn der Tacho manipuliert wurde. Wer das unterschreibt, hat keinerlei Rechte, wenn sich später herausstellt dass der Tachostand nicht mit der tatsächlichen Laufleistung übereinstimmt. Rechtlich wertlos sind auch Erklärungen wie “technisch in Ordnung“ oder “einwandfrei“.
Oft will der Gebrauchtwagenhändler das als “unfallfrei“ inserierte Auto im Vertrag nur mit dem Zusatz “zu Unfällen ist nichts bekannt“ verkaufen. Das heißt aber lediglich, dass dem Verkäufer Unfälle nicht bekannt sind und ist völlig wertlos. Hier muss man darauf bestehen, dass “Unfallfreiheit wird zugesichert“ oder zumindest “unfallfrei“ formuliert wird; andernfalls sollte man drohen, den Kauf platzen zu lassen und dies notfalls auch durchziehen.
Kennt der Käufer dagegen beim Kauf einen Mangel am Fahrzeug, sind bezüglich dieses Mangels Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Sieht man also die Beule bei der Besichtigung, kann später keine Reparatur verlangt werden.
Viele Gebrauchtwagenverkäufer versuchen Ihre Gewährleistungspflicht von mindestens einem Jahr zu umgehen. Dazu wurden verschiedene Strategien entwickelt. Zumeist wird schlicht im Kaufvertrag die Gewährleistung ausdrücklich vollständig ausgeschlossen. Das ist unwirksam, auch wenn der Händler behauptet, es sei zulässig.
Oft wird auch an den “Beschaffenheitsvereinbarungen“ gefeilt, um einen – vermeintlichen – Gewährleistungsausschluss zu erreichen: “Fahrzeug wird verkauft mit optischen und technischen Mängeln“ oder “vorhandene Mängel sind dem Käufer bekannt“ genügen hierfür in keinem Fall.
Problematischer und eine Frage des Einzelfalles sind Formulierungen wie “Bastler- oder Schrottfahrzeug“, “Unfallwagen” oder “rollender Schrott“. Wenn unter einer solchen Beschreibung aber ein normaler, fahrbereiter Gebrauchtwagen zum üblichen Preis verkauft wird und der Händler mit der Formulierung lediglich seine Haftung ausschließen will, ist der Haftungsausschluss unwirksam. Handelt es sich tatsächlich um ein Bastler- oder Schrottfahrzeug zur Wiederinstandsetzung kann der Haftungsausschluss wirksam sein. Daher sollte man solche Formulierungen im Vertrag von Anfang an ablehnen.
Eine weitere Strategie ist, den Käufer im Vertrag als Unternehmer zu bezeichnen und den Kaufvertrag mit “Kauf zwischen Unternehmern“ zu überschreiben, denn dann wäre der Gewährleistungsausschlussgrundsätzlich wirksam. Ist der Käufer aber kein Unternehmer, sondern Verbraucher und wird nur fälschlich so bezeichnet, ist der Ausschluss unwirksam.
Wird ein Fahrzeug “im Kundenauftrag“ verkauft, also von einem Dritten, kann dieser die Haftung wirksam ausschließen, wenn er Verbraucher ist. Der Verkäufer agiert dann nur als Agentur und vermittelt Fahrzeuge und haftet überhaupt nicht. Besonders gefährlich ist es, wenn erst im Kaufvertrag plötzlich ein anderer Name als der des Verkäufers auftaucht, z. B. dessen Ehefrau und der Verkäufer plötzlich erklärt, es sei das Auto seiner Frau. Dies entspricht zwar selten der Wahrheit; das Gegenteil ist aber vom Käufer später schwer zu beweisen. In derartigen Fällen ist es ratsam, das Fahrzeug besser nicht zu kaufen.
Kein Mangel liegt beim Gebrauchtwagen dagegen vor, wenn das Fahrzeug normale Verschleißanzeichen zeigt, auch wenn diese nicht der Fahrleistung entsprechen.
Die Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß ist in der Praxis oft schwierig. All dies zeigt, dass ein Gebrauchtwagen nur gekauft werden sollte, nachdem es von TÜV, ADAC oder DEKRA geprüft wurde und das hierfür aufgewendete Geld gut angelegt ist.
Die Durchsetzung Ihrer Rechte beim Autokauf gegenüber dem Verkäufer sollten Sie frühestmöglich in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwaltes der Kanzlei BAUMGARTE & KOLLEGEN Rechtsanwälte l Notar l Fachanwälte legen.